Fluchtalternative mit Folterrisiko
Zum Umgang mit tschetschenischen Flüchtlingen
Obwohl allgemein bekannt ist, dass in Tschetschenien ein brutaler Krieg herrscht, unter
dem vor allem die Zivilbevölkerung zu leiden hat, werden tschetschenische Flüchtlinge
in Deutschland mit verharmlosenden oder völlig realitätsfernen Begründungen abgelehnt.
Seit Ausbruch des zweiten Tschetschenienkrieges im Jahr 1999 geht Russland mit aller
Härte gegen die nach Unabhängigkeit strebende Teilrepublik Tschetschenien vor. Brutale
Übergriffe, Säuberungen ganzer Dörfer, Hinrichtungen und Vergewaltigungen sind die
unmenschliche Realität.
In der Russischen Föderation ist die Existenzmöglichkeit für Tschetschenen problematisch, da
es für sie schwierig ist, sich an anderen Orten als in Tschetschenien registrieren zu lassen.
Die Verfassung der Russischen Föderation garantiert zwar allen Bürgern Freizügigkeit; aber
Menschenrechtsorganisationen berichten, dass in der Praxis nach wie vor an der restriktiven
Vergabepraxis von Aufenthaltsgenehmigungen festgehalten wird. Tschetschenischen
Binnenflüchtlingen wird die Registrierung in anderen Regionen der Russischen Föderation
verwehrt. Das bestätigen UNHCR und amnesty international. Eine Folge ist u.a., dass die
Betroffenen dadurch häufig keinen Zugang zur Sozialhilfe, zu staatlich geförderten Wohnungen
oder zum kostenlosen Gesundheitssystem haben. Auch das Auswärtige Amt bestätigt, dass es
Probleme bei der Registrierung gebe. Es sieht die Lage besonders problematisch für aus
dem Ausland in die Russische Föderation zurückkehrende Tschetschenen an.
Dennoch findet man in den Bundesamtsbescheiden in den allermeisten Fällen den Befund: "Gleichwohl
ist davon auszugehen, dass es für den Antragsteller innerhalb der Russischen Föderation
Regionen gibt, die eine zumutbare inländische Fluchtalternative darstellen..."
Hier offenbart sich ein typisches Problem der internen Fluchtalternative: Ohne jegliches
historisches Bewusstsein werden Flüchtlinge aufgefordert, sich in andere Landesteile zu
begeben. Es spielt keine Rolle, ob genau diese Gruppen schon Opfer unzähliger Vertreibungen
waren und nun vor einer erneuten Vertreibung stehen. Ebenso spielt es keine Rolle, ob die
Menschen überhaupt einen Bezug zu der Region haben, auf die sie verwiesen werden.
Nicht nur tschetschenische Flüchtlinge werden mit der Behauptung einer inländischen Fluchtalternative
abgelehnt. Bei irakischen Flüchtlingen war es der Nordirak, bei Schutzsuchenden aus Afghanistan
wird Kabul als Ausweichmöglichkeit angeboten. Die fragwürdige Rechtsfigur der "inländischen
Fluchtalternative" wird immer mehr zur Aushebelung des Asylrechts missbraucht.
Etwa 400.000 Tschetschenen sind mittlerweile vor dem Krieg geflohen. In Deutschland gehört die
Russische Föderation seit Jahren zu den Haupt-Herkunftsländern von Flüchtlingen. Die Zahl der
Anerkennung von tschetschenischen Flüchtlingen ist dennoch relativ niedrig.
Die Anerkennungsquote für Tschetschenen lag im Jahr 2003 (bis Oktober) bei ca. 23 Prozent.
In anderen europäischen Ländern,
wie Dänemark oder Frankreich, lagen die Anerkennungen in den letzten Jahren zum Teil drei
Mal so hoch wie in Deutschland. In vielen ablehnenden Bescheiden des Bundesamtes wird die
Dramatik der Menschenrechtslage in Tschetschenien gar nicht bestritten. In einem Bescheid
führt der Entscheider z.B. aus: "Berichte über Ausschreitungen, Verschwindenlassen von
Zivilisten und willkürlichen Übergriffen gegen die Zivilbevölkerung bei so genannten 'Säuberungen'
oder an Straßensperren reißen nicht ab, sondern haben nach den Terroranschlägen nach dem
11.09.2001 noch zugenommen." - "Ungeachtet aller Beteuerungen über eine Stabilisierung der
Lage in Tschetschenien terrorisiert das russische Militär die Zivilbevölkerung der
Kaukasusrepublik weiterhin." Die Hintertür für die Ablehnungsentscheidungen ist das Konstrukt
der "inländischen Fluchtalternative" in anderen Regionen der Russischen Föderation.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann eine inländische Fluchtalternative
nur dann angenommen werden, wenn der Betroffene in einem anderen Landesteil vor politischer
Verfolgung hinreichend sicher ist. Außerdem dürfen ihm dort auch keine anderen Nachteile und
Gefahren drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen
Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Dies gilt aber nur, wenn
diese existenzielle Gefährdung am Herkunftsort so nicht bestünde.
Konkret bedeutet dies, dass zum Beispiel die wirtschaftliche Existenzmöglichkeit nicht
ernsthaft gefährdet sein darf, aber auch, dass das religiöse Existenzminimum gewährleistet
sein muss.
Der Einzelfall Ismael H.
Während des ersten Tschetschenienkrieges 1995 ist Ismael H. gerade 13 Jahre alt. Er muss
erleben, wie sein Vater von russischen Militärs abgeholt, anschließend zwischen zwei
Armeefahrzeuge gebunden und vor den Augen der Familie auseinandergerissen wird.
Nachdem 1999 der zweite Tschetschenienkrieg ausgebrochen ist, geraten auch Ismael H. und
seine beiden Brüder zunehmend unter Druck. Im Jahr 2001 wird Ismael H. während einer
nächtlichen "Säuberungsaktion" der russischen Armee zu Hause festgenommen und zwei Tage
lang in einem leeren 200-Liter-Benzinfass festgehalten. Zum Glück kann ihn sein älterer Bruder
freikaufen.
Als der ältere Bruder kurze Zeit später ermordet wird, verlässt Ismael H. noch am selben Tag
sein Heimatdorf. Mit Hilfe der Nachbarn kann er gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder im Juni
2003 zunächst nach Inguschetien ausreisen, um kurz darauf in einem Lastwagen nach Deutschland
zu fliehen.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnt den Asylantrag von Ismael H.
als unbegründet ab. Trotz der jahrelangen Verfolgungsgeschichte der Familie kann das Bundesamt
keine Gefährdung von Ismael H. feststellen: "Hätte es ein weiteres Zugriffsinteresse auf Ismael
H. gegeben, dann ist davon auszugehen, dass dieser nicht bereits nach zwei Tagen wieder auf
freien Fuß gesetzt worden wäre." Konkret heißt das: Wer aus der Haft frei kommt, hat keine
Fluchtgründe. Wer inhaftiert bleibt, kann nicht fliehen. Eine widersinnige Konstruktion.
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